Widerrufsbuttonpflicht ab Juni 2026 – die neue Pflicht verstehen

Ab dem 16. Juni 2026 tritt für alle Online-Händler in der EU eine neue Pflicht in Kraft: Sie müssen auf ihrer Website eine digitale Widerrufsfunktion bereitstellen – also einen Widerrufsbutton, über den Verbraucher ihren Vertrag einfach online widerrufen können.
Diese Neuerung geht auf die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück, die alle Mitgliedstaaten bis spätestens 19. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen müssen.
Was ist die Widerrufsbuttonpflicht?
Die neue Regelung schreibt vor, dass Verbraucher Verträge über Waren oder Dienstleistungen online genauso leicht widerrufen können müssen, wie sie sie abgeschlossen haben.
Konkret heißt das:
Online-Shops sind verpflichtet, auf ihrer Website bzw. Shop-Seite eine deutlich sichtbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche bereitzustellen, über die Kundinnen und Kunden ihren Widerruf direkt erklären können.
Die Beschriftung dieser Schaltfläche muss klar und eindeutig sein, etwa:
„Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“.
Unklare oder versteckt platzierte Bezeichnungen wie „Kontakt“ oder „Serviceanfrage“ reichen nicht aus und können Abmahnungen nach sich ziehen.
Für wen gilt die Widerrufsbuttonpflicht?
Ein Widerrufsbutton ist nötig, wenn Sie online Verträge mit Verbrauchern abschließen und diese nach geltendem Recht ein Widerrufsrecht haben. Sie brauchen also einen Widerrufsbutton, wenn Sie zum Beispiel:
- in Ihrem Online-Shop Produkte an Privatkunden verkaufen,
- digitale Inhalte oder Dienstleistungen anbieten, wie E-Books, Online-Kurse etc.
Wichtig zu wissen:
Die Pflicht gilt nur, wenn Ihre Kunden Verbraucher sind und ein Widerrufsrecht besteht.
Das ist in den meisten Fällen bei B2C-Geschäften der Fall.
Keinen Widerrufsbutton brauchen Sie, wenn Sie nur an andere Unternehmen (B2B) verkaufen oder wenn kein Widerrufsrecht besteht – zum Beispiel bei maßgefertigten Produkten oder digitalen Downloads, bei denen der Kunde dem Verzicht auf sein Widerrufsrecht zugestimmt hat.
Gestaltung und Umsetzung des Widerrufsbuttons
Noch ist offen, wie genau der Widerrufsbutton rechtlich gestaltet sein muss. Der finale Gesetzestext wird am 19. Dezember 2025 veröffentlicht. Klar ist aber schon jetzt:
- Der Widerrufsbutton sollte gut sichtbar und leicht zu erkennen sein
- Er soll so gestaltet sein, dass Kundinnen und Kunden den Widerruf so einfach wie möglich durchführen können.
- Außerdem muss der Button während der gesamten Widerrufsfrist jederzeit auf der Website erreichbar sein.
Wir behalten die Entwicklungen im Blick und informieren Sie, sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt (19. Dezember 2025), über die genauen Vorgaben und die Umsetzungsmöglichkeiten.